Lübeck,
4. Juni 2021
Klimakosten im Gebäudesektor
Thomas Klempau, DMB Mieterverein Lübeck
Mit Blick auf das Klima-Urteil
des Bundesverfassungsgerichts und der Verschärfungen bei
Minderungszielen und verkürzten Fristen, die daraufhin erstaunlich
schnell in den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Bundes-Klimaschutzgesetzes eingebracht worden sind, wird die Frage der
Kostenlast und -verteilung für Maßnahmen, um einen möglichst
klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen, immer dringlicher. Die Art
der Wärmeversorgung ist dabei sicherlich nur einer von vielen
Bausteinen, die das Wohnen zur Miete zusätzlich verteuern wird. Wichtig
ist dabei, zielgerichtete und sozialverträgliche Lösungen zu finden, die
die Mieterhaushalte finanziell nicht überfordern.
Bedauerlicherweise werden mit
Einführung des CO2-Preises zum 1.1.2021 im Gebäudesektor die Mehrkosten
erst einmal zu 100 Prozent an die Mieterhaushalte durchgereicht, was im
nächsten Jahr in den Heizkostenabrechnungen sichtbar werden dürfte.
Dadurch verpufft der Effekt der CO2-Bepreisung im Mietwohnbereich
völlig. Denn Vermieter werden nicht zum Austausch ihrer Heizanlagen
angehalten, da sie die Kosten ja vollständig umlegen können. Mieterinnen
und Mieter stehen somit trotz der wirtschaftlichen Folgen von
Pandemiemaßnahmen auch noch vor steigenden Heizkosten, die allein dieses
Jahr in einer durchschnittlichen Wohnung bis zu 125 Euro zusätzlich
betragen können. Anfang Juni 2021 wurde zwar zwischen CDU/CSU und SPD
vereinbart, die Mehrkosten der CO2-Bepreisung künftig je zur Hälfte auf
Mieter und Vermieter aufzuteilen. Nur wenige Tage später war zu lesen,
dass die Union davon wieder abrücken und erreichen will, dass
ausschließlich die Mieterhaushalte die CO2-Mehrkosten tragen sollen. Die
fehlende Lenkungswirkung solcher klimapolitischen Maßnahmen der
Bundesregierung ist zu kritisieren und umfassende Anpassungen zu
fordern.
Der Status quo aktueller
mietrechtlicher Modernisierungsregelungen, mit denen wir es in den
Beratungen zu tun haben, ist aus sozialer, klimapolitischer und
ökonomischer Perspektive unbefriedigend. Mieter zahlen im Gebäudebestand
nach einer Modernisierung über die Umlage der Modernisierungskosten
bereits eine teils erheblich gestiegene Kaltmiete, und zwar unabhängig
von der Klimawirksamkeit und Armortisationszeit der Maßnahmen. Der
Vermieter darf die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung
aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen, und zwar dauerhaft. Das
heißt: Über die Modernisierungsumlage refinanziert der Mieter erst die
wertsteigernden Maßnahmen an der Immobilie und muss selbst dann, wenn
sich diese amortisiert haben, weiterhin die hohe Miete zahlen.
Minderungszielverschärfungen
und Fristverkürzungen im künftigen Bundes-Klimaschutzgesetz werden
Modernisierungstätigkeiten beschleunigen. Dadurch wird die
Sanierungsrate insgesamt zunehmen und die Mieten werden durch
Modernisierungsumlagen schneller und noch stärker steigen. Um zu
erreichen, dass Klimaschutz im Gebäudebestand sozialverträglich
umgesetzt wird, müssen unbedingt verbindliche Lösungen zur Erreichung
von Warmmietenneutralität nach energetischer Sanierung gefunden werden.
Warmmietenneutralität bedeutet, Mietsteigerungen aufgrund von
Modernisierungen der Höhe nach auf die eingesparten Energiekosten zu
begrenzen.
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