Lübeck, 1.11.2015

Bundesmeldegesetz

 Thomas Klempau, DMB Mieterverein Lübeck

Am 1.11.2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und führt u.a. die sog. Wohnungsgeberbescheinigung wieder ein, die im Jahr 2002 aus Gründen des Bürokratieabbaus abgeschafft worden war. In § 19 BMG heißt es auszugsweise:

"Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat er oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,

2. Art des meldpflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

3. Anschrift der Wohnung sowie

4. Name der meldepflichtigen Person."

Ohne Bestätigung des Vermieters ist es einem Mieter künftig also nicht möglich, seinen neuen Wohnsitz bei der Meldebehörde anmelden zu können. Eine Abmeldung beim bisherigen Einwohnermeldeamt muss übrigens nur erfolgen bei Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung. In allen anderen Fällen genügt die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt des Zuzugsortes, welches das Einwohnermeldeamt des Wegzugsortes benachrichtigen wird.

In § 19 BMG ist außerdem festgelegt: "Der Wohnungsgeber kann sich durch Rückfragen bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat."

Eine solcher uneingeschränkter öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch des Vermieters gegenüber der Meldebehörde ist zu kritisieren. Es ist Aufgabe des Staates, mit eigenem Sachmittel- und Personalaufwand etwaige anmeldesäumige Personen ausfindig zu machen, anstatt Vermieterinnen und Vermieter mit einem gesetzlichen Auskunftsanspruch auszustatten und auf diese Weise zumindest gefühlt darauf anzusetzen, Mieterinnen und Mieter zu denunzieren, die ihrer Anmeldepflicht möglicherweise noch nicht nachgekommen sind. Das provoziert Unmut, Druck und Streit und lässt den Gedanken aufkommen, weshalb Mieterinnen und Mietern im Gegenzug nicht beispielsweise ein gesetzlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt eingerichtet wird mit folgendem Wortlaut: "Der Wohnungsnehmer kann sich durch Rückfragen bei dem Finanzamt davon überzeugen, dass der Wohnungsgeber die Einnahmen aus der Vermietung angegeben hat."

Worauf sollen derartige Auskunftsansprüche hinauslaufen? Aufforderungen des Gesetzgebers zum gegenseitigen Anprangern etwaiger Fehlverhalten sind überflüssig und können Entwicklungen hervorbringen, die nicht wünschenswert sind. Es gibt wichtigere Dinge zu bewältigen, als gesellschaftliche Gruppierungen gegeneinander aufzustacheln.

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