Lübeck,
1.11.2015
Bundesmeldegesetz
Thomas Klempau, DMB Mieterverein Lübeck
Am
1.11.2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und führt u.a. die sog.
Wohnungsgeberbescheinigung wieder ein, die im Jahr 2002 aus Gründen des
Bürokratieabbaus abgeschafft worden war. In § 19 BMG heißt es auszugsweise:
"Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung
mitzuwirken. Hierzu hat er oder eine von ihm beauftragte Person der
meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch
innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Die Bestätigung muss folgende Daten
enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldpflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder
Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Name der meldepflichtigen Person."
Ohne Bestätigung des Vermieters ist es einem Mieter künftig also nicht möglich, seinen neuen Wohnsitz bei der Meldebehörde anmelden zu können.
Eine Abmeldung beim bisherigen Einwohnermeldeamt muss übrigens nur erfolgen
bei Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung. In allen anderen
Fällen genügt die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt des Zuzugsortes, welches das
Einwohnermeldeamt des Wegzugsortes benachrichtigen wird.
In § 19 BMG ist außerdem festgelegt: "Der Wohnungsgeber kann sich
durch Rückfragen bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die
meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat."
Eine solcher uneingeschränkter öffentlich-rechtlicher
Auskunftsanspruch des Vermieters gegenüber der Meldebehörde ist zu kritisieren.
Es ist Aufgabe des Staates, mit eigenem Sachmittel- und Personalaufwand etwaige
anmeldesäumige Personen ausfindig zu machen, anstatt Vermieterinnen und
Vermieter mit einem gesetzlichen Auskunftsanspruch auszustatten und auf diese
Weise zumindest gefühlt darauf anzusetzen, Mieterinnen und Mieter zu
denunzieren, die ihrer Anmeldepflicht möglicherweise noch nicht nachgekommen
sind. Das provoziert Unmut, Druck und Streit und lässt den Gedanken aufkommen,
weshalb Mieterinnen und Mietern im Gegenzug nicht beispielsweise ein
gesetzlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt eingerichtet wird mit
folgendem Wortlaut: "Der Wohnungsnehmer kann sich durch Rückfragen bei dem
Finanzamt davon überzeugen, dass der Wohnungsgeber die Einnahmen aus der
Vermietung angegeben hat."
Worauf sollen derartige Auskunftsansprüche hinauslaufen? Aufforderungen des Gesetzgebers zum
gegenseitigen Anprangern etwaiger Fehlverhalten sind überflüssig und können
Entwicklungen hervorbringen, die nicht wünschenswert sind. Es gibt wichtigere
Dinge zu bewältigen, als gesellschaftliche Gruppierungen gegeneinander
aufzustacheln.
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