Lübeck, 19. März 2021

Mieterhöhung prüfen lassen

 Thomas Klempau, DMB Mieterverein Lübeck

In den Beratungen des Mietervereins Lübeck haben sich in den vergangenen Monaten überraschenderweise Mieterhöhungen als Schwerpunktthema herausgebildet, was nicht auf einen Rückgang anderer Themen, sondern einen deutlichen Anstieg der Fallzahlen zurückzuführen ist.

Aufgrund der Folgen von Pandemiemaßnahmen haben gerade Mieterhaushalte mit zum Teil erheblichen finanziellen Einschränkungen zu kämpfen. Gleichwohl scheinen breite Schichten privater und gewerblicher Akteure der Anbieterseite darin keinen Grund zu sehen für eine Zurückhaltung in ihrem Interesse an einer renditeorientierten Bewirtschaftung ihres Immobilienbestandes. Diese Erkenntnis ist moralisch enttäuschend und der zusätzliche Druck auf den ohnehin schon angespannten Wohnungsmarkt, der hierdurch ausgelöst wird, mit Blick auf die Ängste vieler Haushalte, ihre Miete nicht mehr bezahlen und die Wohnung verlieren zu können, äußerst besorgniserregend.

Es ist zu empfehlen, Mieterhöhungsverlangen unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen zu lassen. Denn in vielen Fällen sind die Forderungen fehlerhaft und unwirksam. Es ist ärgerlich und schmerzhaft, Monat für Monat ein unangemessen hohes Entgelt für die Wohnung zu zahlen, welches dann vielleicht auch noch im Zuge der Mietspiegelerstellung zu einem ungerechtfertigt starken Anstieg des ortsüblichen Mietpreisniveaus beiträgt.

Ein Vermieterwechsel bedeutet nicht, dass ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden muss und die Nettokaltmiete mal eben von 360 Euro auf 600 Euro angehoben werden dürfte. Stattdessen gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Es braucht kein neuer Mietvertrag abgeschlossen zu werden (!) und für Mieterhöhungen gelten entweder die Vereinbarungen aus dem bereits vorhandenen Mietvertrag oder die allgemeinen gesetzlichen Regelungen mit einer Mietsteigerung von maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren und der Maßgabe, die ortsübliche Miete nicht überschreiten zu dürfen. Bei einem förmlichen Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter eine Zustimmungsfrist von mindestens zwei Kalendermonaten einzuräumen. Es steht also genug Zeit zur Verfügung für eine Überprüfung, beispielsweise durch die Rechtsberatung des Mietervereins, wovon bitte Gebrauch gemacht werden sollte.

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