Lübeck,
19. März 2021
Mieterhöhung prüfen lassen
Thomas Klempau, DMB Mieterverein Lübeck
In den Beratungen des
Mietervereins Lübeck haben sich in den vergangenen Monaten
überraschenderweise Mieterhöhungen als Schwerpunktthema herausgebildet,
was nicht auf einen Rückgang anderer Themen, sondern einen
deutlichen Anstieg der Fallzahlen zurückzuführen ist.
Aufgrund der Folgen
von Pandemiemaßnahmen haben gerade Mieterhaushalte mit zum Teil
erheblichen finanziellen Einschränkungen zu kämpfen. Gleichwohl scheinen
breite Schichten privater und gewerblicher Akteure der
Anbieterseite darin keinen Grund zu sehen für eine Zurückhaltung in
ihrem Interesse an einer renditeorientierten
Bewirtschaftung ihres Immobilienbestandes. Diese Erkenntnis ist
moralisch enttäuschend und der zusätzliche Druck auf den ohnehin schon
angespannten Wohnungsmarkt, der hierdurch ausgelöst wird, mit Blick auf
die Ängste vieler Haushalte, ihre Miete nicht mehr bezahlen und die
Wohnung verlieren zu können, äußerst besorgniserregend.
Es ist zu
empfehlen, Mieterhöhungsverlangen unter rechtlichen Gesichtspunkten
prüfen zu lassen. Denn in vielen Fällen sind die Forderungen fehlerhaft
und unwirksam. Es ist ärgerlich und schmerzhaft, Monat für Monat ein
unangemessen hohes Entgelt für die Wohnung zu zahlen, welches dann
vielleicht auch noch im Zuge der Mietspiegelerstellung zu einem
ungerechtfertigt starken Anstieg des ortsüblichen Mietpreisniveaus
beiträgt.
Ein
Vermieterwechsel bedeutet nicht, dass ein neuer Mietvertrag
abgeschlossen werden muss und die Nettokaltmiete mal eben von 360 Euro auf 600
Euro angehoben werden dürfte. Stattdessen gilt der Grundsatz "Kauf
bricht nicht Miete". Es braucht kein neuer Mietvertrag abgeschlossen zu
werden (!) und für Mieterhöhungen gelten entweder die Vereinbarungen aus dem
bereits vorhandenen Mietvertrag oder die allgemeinen gesetzlichen
Regelungen mit einer Mietsteigerung von maximal 20 Prozent innerhalb von
drei Jahren und der Maßgabe, die ortsübliche Miete nicht überschreiten
zu dürfen. Bei einem förmlichen Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter
eine Zustimmungsfrist von mindestens zwei Kalendermonaten einzuräumen.
Es steht also genug Zeit zur Verfügung für eine Überprüfung,
beispielsweise durch die Rechtsberatung des Mietervereins, wovon bitte
Gebrauch gemacht werden sollte.
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