Lübeck, 17.3.2026

Mietspiegel 2025

 Thomas Klempau, DMB Mieterverein Lübeck

Im März 2026 ist der neue Lübecker Mietspiegel veröffentlicht worden. Die in der Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Zahlen beziehen sich auf den Stichtag 1. Mai 2025. Es handelt sich erneut um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß Paragraph 558d BGB, was zweierlei bedeutet: Zum einen wird vermutet, dass die in der Mietspiegeltabelle bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Zum anderen ist ein Erhöhungsverlangen im Geltungsbereich eines qualifizierten Mietspiegels nur dann wirksam, sofern zum Nachweis der ortsüblichen Miete die Daten aus dem Mietspiegel herangezogen werden. Mietspiegel bieten eine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Miete und leisten einen wertvollen Beitrag für Transparenz und Rechtssicherheit. Die Zusammenarbeit im Arbeitskreis Mietspiegel, dem der Haus- & Grundbesitzerverein, Vertreter der Wohnungswirtschaft, der Mieterverein und weitere Akteure angehören, hat unter Federführung der Hansestadt Lübeck gut funktioniert.

Ergebnis der Datenerhebung

Betrachtet man die Zahlen aus der Mietspiegeltabelle unabhängig von Baujahr und Größe der Wohnungen über sämtliche Tabellenfelder hinweg, ergibt sich eine durchschnittliche Nettokaltmiete von 8,69 Euro pro Quadratmeter. Für einfache Wohnlagen wurde ein Abschlag von 0,47 Euro und für gute Wohnlagen ein Zuschlag von 0,44 Euro ermittelt. Beim Mietspiegel 2023 betrug die durchschnittliche Miete 8,46 Euro. Bei näherer Betrachtung der Tabellenfelder des neuen Mietspiegels ist festzustellen, dass sich die Mieten im Vergleich zum Mietspiegel 2023 neben einigen wenigen Reduzierungen zum Teil deutlich erhöht haben (Grafik).

Veränderung Lübecker Mietspiegel 2023 zu 2025 relativ in %

Damit steigt das Mietpreisniveau bei den Bestandsmieten weiter an, allerdings nicht mehr ganz so steil, wie bei den beiden vorangegangenen Mietspiegeln. Im Bereich der Angebotsmieten ist die Situation deutlich dramatischer mit einem Anstieg von 2015 zu 2025 um 71 Prozent, womit Lübeck bundesweit hinter Berlin auf Platz 2 rangiert.

Mieterhöhung prüfen lassen

Die Veröffentlichung eines neuen Mietspiegels weckt erfahrungsgemäß Begehrlichkeiten für eine Mietanpassung. Es ist sehr zu empfehlen, Mieterhöhungsverlangen unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen zu lassen. In vielen Fällen sind die Forderungen fehlerhaft und es wäre ärgerlich, Monat für Monat ein unangemessen hohes Entgelt für die Wohnung zu zahlen, welches dann vielleicht auch noch im Zuge der nächsten Mietspiegelerstellung zu einem ungerechtfertigt starken Anstieg des ortsüblichen Mietpreisniveaus beiträgt. In Lübeck gilt seit Mai 2024 die Kappungsgrenzenverordnung, so dass die Kaltmiete innerhalb von drei Jahren nur um 15 Prozent (statt um 20 Prozent) und maximal nur bis zur ortsüblichen Miete erhöht werden darf. Die 15-Prozent-Grenze ist mit Blick auf unsere Beratungspraxis bei einigen Vermietern nicht angekommen, die weiterhin Erhöhungen um 20 Prozent fordern. Bei einem förmlichen Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter eine Zustimmungsfrist von mindestens zwei vollen Kalendermonaten einzuräumen. Somit steht genug Zeit zur Verfügung für eine Überprüfung durch die Rechtsberatung des Mietervereins, wovon bitte Gebrauch gemacht werden sollte.

 Mietspiegel in der Praxis

Der neue Mietspiegel ist wie seine Vorgänger in Tabellenform gestaltet mit einzelnen Feldern, die einen Mittelwert sowie einen unteren und oberen Spannenwert ausweisen. Eine Orientierungshilfe mit fünf Merkmalgruppen ermöglicht es, die Miete innerhalb der jeweiligen Preisspanne ausloten zu können. Im Wohnlagenverzeichnis ist ablesbar, welche Straßen in einfache, mittlere oder gute Wohnlagen eingestuft sind. Eine Anleitungshilfe zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist im Mittelteil des Mietspiegels zu finden.

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