Lübeck, August 2017

Gebührenbescheide über Straßenreinigung und Winterdienst

Thomas Klempau, DMB Mieterverein Lübeck

 

Presse-Info vom 10.11.2017

Appell an die Politik vom 23.11.2017

 

 

Mit Urteil vom 15. Mai 2017 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Kalkulation zur Bemessung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Periode 2015 bis 2017 fehlerhaft und die entsprechenden Regelungen aus der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck unwirksam sind. Das Einbringen des Defizits aus der Periode 2010 bis 2012 in Höhe von 3,3 Mio Euro in die Kalkulationsperiode 2015 bis 2017 verstößt gegen den dreijährigen Ausgleichszeitraum des § 6 Abs. 2 S. 9 Kommunalabgabengesetz (KAG). Des Weiteren ist der mit 15 Prozent angesetzte städtische Eigenanteil an den Gebühren nach Auffassung des Gerichts "deutlich" zu niedrig bemessen und sind Bedenken hinsichtlich einer plausiblen Verteilung des Defizits auf die Bereiche Straßenreinigung und Winterdienst geäußert worden.

Konsequenzen des Urteils

Ein nicht ordnungsgemäß ermittelter Gebührensatz ist unwirksam. Ebenso unwirksam ist daher ein Gebührenbescheid, der als Grundlage für eine Gebührenforderung auf einen fehlerhaften Gebührensatz abstellt. Der Mieterverein erwartet, dass die Hansestadt Lübeck die Gebührensätze rückwirkend zum 1.1.2015 unter Herausnahme des Defizits aus der Kalkulationsperiode 2010 bis 2012 neu ermittelt, den städtischen Eigenanteil mit mindestens 25 Prozent ansetzt und entsprechend geänderte Bescheide erlässt. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Vollziehung von Gebührenforderungen aus den unwirksamen Bescheiden ab Rechtskraft des Urteils bis zum Erlass neuer Gebührenbescheide ausgesetzt wird.

Blickwinkel Mieterhaushalte

Eine Verpflichtung der Stadt zur Abänderung rechtswidriger Bescheide über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ab Veranlagungsjahr 2015 besteht nach unserer Auffassung auch gegenüber Bescheidadressaten, die als Vermieterin oder Vermieter die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in einer Betriebskostenabrechnung an ihre Mieter weiterreichen und keinen Widerspruch gegen den Bescheid erhoben haben, wodurch dieser bestandskräftig geworden ist. Die Erwägungen sind dabei folgende:

Rechtliche Gesichtspunkte

Gemäß § 15 KAG beträgt die Festsetzungsfrist, bei der es sich um eine Verjährungsregelung handelt, 4 Jahre. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Gebühr entstanden ist, ist eine Aufhebung oder Änderung einer bestandskräftigen Gebührenfestsetzung nicht mehr möglich (absolute Rücknahmesperre). Die Festsetzungsfristen für die Gebührenjahre ab 2015 laufen also frühestens erst ab Ende 2019 ab, so dass eine Aufhebung oder Änderung auch bereits bestandskräftiger rechtswidriger Bescheide über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren grundsätzlich möglich ist.

Gemäß §§ 11 Abs. 1 KAG, 130 Abs. 1 Abgabenordnung kann ein rechtswidriger Bescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden.

Auf der Rechtsfolgenseite wird der Kommune Ermessen ("kann") eingeräumt. Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der für die Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der das Festhalten an der Bestandskraft rechtswidriger Bescheide begründen kann, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Ein Vorrang der materiellen Gerechtigkeit ist geboten, wenn die Aufrechterhaltung rechtswidriger Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die ein Festhalten der Kommune an der Unanfechtbarkeit der Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

"schlechthin unerträglich"

Zweifelhaft ist bereits, ob es einem "durchschnittlichen" Gebührenschuldner überhaupt zumutbar und möglich gewesen wäre, den Einwand, dass die Kostenunterdeckung aus der Kalkulationsperiode 2010 bis 2012 nicht in der Kalkulationsperiode 2015 bis 2017 berücksichtigt werden durfte und der städtische Eigenanteil zu niedrig bemessen worden ist, hinreichend substantiiert in einem Rechtsbehelfsverfahren darlegen zu können.

Ganz entscheidend ist jedenfalls aus Sicht der Gewerbe- und Wohnraummieter, die den überwiegenden Teil aller Haushalte in Lübeck ausmachen und nahezu sämtlich die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren im Zuge ihrer Betriebskostenabrechnungen letztendlich zu tragen haben, dass sie nicht die Bescheidadressaten sind und daher regelmäßig keine Kenntnis erhalten, wann ihrem Vermieter ein Gebührenbescheid zugestellt worden ist und ob er fristgemäß Widerspruch erhoben hat. Die Neigung von Vermietern zu Widersprüchen gegen Bescheide über Gebühren, die vollständig auf Mieterhaushalte abgewälzt werden können, ist ohnehin nicht besonders groß und die Möglichkeiten eines Mieters, den Vermieter zur Beschreitung eines Rechtsbehelfsverfahrens zwingen zu können, eher theoretischer Natur. Aufgrund dieses Informationsvakuums und der faktischen Wehrlosigkeit einer derart großen Einwohnerschaft gegen rechtswidrige Gebührenbescheide, wäre es schlechthin unerträglich, dem Grundsatz der Rechtssicherheit hier das größere Gewicht beizumessen und nur die angefochtenen Bescheide abzuändern. Denn ein Mieter, der bei lebensnaher Betrachtung keine realistische Chance hat, sich im Wege eines dafür notwendigen Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine überhöhte Gebührenbelastung wehren zu können darf nicht gleichgestellt werden mit einem Gebührenschuldner, der keinen Widerspruch gegen seinen Gebührenbescheid erhebt und damit Gefahr läuft, eine möglicherweise rechtswidrige und nunmehr bestandskräftige Gebührenforderung gegen sich wirken lassen zu müssen.

Fair geht vor

Der überwiegende Teil der Lübecker Haushalte, die die rechtswidrig und überhöht festgesetzten Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren letztendlich bezahlen müssten, wären diejenigen, die mit Erhalt der Betriebskostenabrechnung 2015 irgendwann im Jahr 2016, also durchschnittlich etwa eineinhalb Jahre nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erstmals mitbekamen, ob sich die Gebühren in ihrem Fall überhaupt drastisch erhöht haben. Sie konnten einen etwaigen Kostenanstieg erst in diesem Zeitpunkt beim Vermieter ansprechen und ihn um Nachweis durch Vorlage des Gebührenbescheides bitten, der inzwischen längst bestandskräftig geworden war, sofern er nicht vom Vermieter angefochten worden ist, was nur in seltenen Fällen erfolgt sein dürfte. Insofern ist bereits aus Gründen der Fairness zu fordern, dass die Hansestadt Lübeck nicht nur die angefochtenen Gebührenbescheide, sondern auch die von Vermieterinnen und Vermietern nicht angefochtenen Bescheide im Rahmen ihres Rücknahmeermessens aufhebt und neue Gebührenbescheide erlässt mit gerichtskonformen Gebührensätzen.

Gebührensätze neu kalkulieren

Gerichtskonform bedeutet in diesem Fall, dass die Gebührensätze rückwirkend ab 1.1.2015 neu berechnet werden müssen. Eine Berücksichtigung des Defizits in Höhe von 3,3 Mio Euro aus der Kalkulationsperiode 2010 bis 2012 ist nach unserer Lesart des Urteils jetzt nicht mehr möglich. Das hätte aufgrund der dreijährigen Ausgleichsfrist des § 6 Abs. 2 S. 9 KAG bis spätestens Ende 2016 bewirkt, also abgeschlossen sein müssen, und zwar auf Basis rechtswirksamer oder auf Basis rechtswidriger und zwischenzeitlich bestandskräftiger Gebührenbescheide, sofern deren Aufrechterhaltung nicht schlechthin unerträglich, sittenwidrig oder treuwidrig wäre. Da die ab 2015 erlassenen Bescheide rechtswidrig waren und wir uns bereits im Jahr 2017 befinden, ist es für eine Berücksichtigung des Defizits im Zuge einer vorzunehmenden Neuberechnung der Gebührensätze jetzt zu spät, da es sich bei der Ausgleichsfrist um eine restriktiv auszulegende Ausschlussfrist handelt und man das Zeitrad nicht einfach auf das Jahr 2013, in dem die Kostenunterdeckung festgestellt worden war, zurückdrehen und so tun kann, als wäre die dreijährige Ausgleichsfrist bzw. das Jahr 2016 noch nicht abgelaufen.

Zum städtischen Eigenanteil: Wenn Gerichte von "erheblich" oder "wesentlich" sprechen, spielt oft ein 10-Prozent-Wert eine Rolle, wie beispielsweise im Zusammenhang mit Mietminderungen oder bei Wohnflächenabweichungen. Insofern kann der Hinweis des OVG Schleswig auf einen "deutlich" zu niedrig bemessenen städtischen Eigenanteil dahingehend zu verstehen sein, dass er um mindestens 10 Prozentpunkte höher ausfallen und daher mindestens 25 Prozent betragen müsste.

Die hier dargestellten Sichtweisen und Standpunkte wurden dem für diesen Bereich zuständigen Senator der Hansestadt Lübeck, Ludger Hinsen, am 31.7.2017 schriftlich vom Mieterverein mitgeteilt. Das Urteil des OVG Schleswig ist mit Ablauf des 11.8.2017 rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden.

Hier ein Beitrag zu dieser Pressemitteilung in der MieterZeitung

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