Lübeck, 22.6.2012
Kosten für Trinkwasseruntersuchungen
("Legionellen")
Thomas Klempau, DMB Mieterverein Lübeck
Trinkwasser darf nicht nicht gesundheitsgefährdend sein. In Anbetracht des
hohen
personellen und bürokratischen Aufwandes sowie der geringen Zahl an Legionellenerkrankungen in
Wohnhäusern ist es jedoch fraglich, ob die mit der Trinkwasserverordnung
zum 1. November 2011 eingeführte Überprüfungspflicht sinnvoll ist oder stattdessen nicht technische Vorgaben effektiver
wären, die bereits an der Ursache ansetzen und eine Bildung von Legionellenkeimen verhindern. Zu nennen ist hier das DVGW-Arbeitsblatt W551
(Deutscher Verein das Gas- und Wasserfachs).
Nach Ansicht des Mietervereins Lübeck können Kosten für
die Überprüfung von Trinkwasser auf Legionellenkeime nicht über eine Betriebskostenabrechnung an
Mieter weitergereicht werden. In der Trinkwasserverordnung ist die
Kostenfrage nicht geregelt und als Betriebskosten dürfen nur solche
Positionen umgelegt werden, die in der
Betriebskostenverordnung (BetrKV) genannt sind. Dort sind Kosten der Wasserversorgung, einer zentralen
Warmwasseraufbereitungsanlage und einer gewerblichen
Warmwasserlieferung genannt, nicht aber Kosten für eine Überprüfung
der Wasserqualität. Ohne
entsprechende Rechtsgrundlage dürfen diese daher nicht in eine
Betriebskostenabrechnung eingestellt werden. Geschieht dies doch, ist
Mieterhaushalten zu empfehlen, die Zahlung zu verweigern.
Bisher ist noch keine
veröffentlichte Rechtsprechung zu diesem Thema zu finden.
Eine Subsumtion der Kosten einer Beprobung unter die Regelung des § 2
Nr. 4a BetrKV erscheint nicht tragfähig. Dort sind die "Kosten für die
Prüfung der Betriebssicherheit der zentralen Heizanlage einschließlich
der Abgasanlage" aufgeführt. Eine Untersuchung der Wasserqualität
dient hingegen nicht dem gefahrlosen Betrieb der Heizanlage oder der
Gewährleistung seiner Betriebssicherheit. Das wäre vielleicht
anders zu bewerten, sofern es um eine Untersuchung der
Brennstoffqualität gehen würde, mit der eine Heizanlage beschickt wird. Ob
hingegen das Wasser in dem Speicher oder in den Rohren, die durch eine Heizanlage hindurchlaufen, einen überhöhten Wert an Legionellenkeimen aufweist, ist
für ein gefahrloses technisches Funktionieren der Heizanlage und damit für deren
Betriebssicherheit nicht von Bedeutung.
Und auch eine Argumentation, dass eine Umlagefähigkeit
als Folge einer Modernisierung anzunehmen sei, da es sich um eine
Maßnahme aufgrund von Umständen handele, die der Vermieter nicht zu
vertreten habe, greift nicht durch. Denn § 559 BGB spricht von
"baulichen" Maßnahmen, die vorgeschrieben werden. Vorliegend geht es
hingegen um die Beprobung von Trinkwasser und nicht um die Verpflichtung
zur Vornahme einer baulichen Maßnahme.
Selbst wenn man annehmen würde, dass derartige
Untersuchungskosten umlagefähig seien, käme ggf. eine Umlage als
"sonstige" Betriebskosten entsprechend dem Urteil des
Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007
zu den Kosten eines Elektrochecks (BGH VIII ZR 123/06) in Betracht.
Voraussetzung wäre aber,
dass eine solche Kostenart ausdrücklich im jeweiligen Mietvertrag
aufgeführt und als umlagefähig vereinbart worden sein muss, was in den
allermeisten Mietverträgen nicht der Fall sein wird und während
eines laufenden Mietverhältnisses auch nicht einseitig vom Vermieter abgeändert werden
kann.
Im Zusammenhang mit der Frage einer Umlagefähigkeit von
Betriebskosten oder bereits bei der Frage, ob Kosten im Einzelfall
überhaupt als Betriebskosten einzustufen und damit ggf. nicht umlagefähig sind, gibt es
oft unterschiedliche Auffassungen. So mussten gerichtliche Klärungen
herbeigeführt werden zu Nutzerwechselgebühren, Anmietkosten eines
Gastanks, Kosten für einen Pförtner usw., die manchmal
ungewöhnlich oder überraschend waren, wie z.B. die Aussage des
BGH, dass es sich bei Nutzerwechselgebühren zwar um Verwaltungskosten
handelt, die aber gleichwohl als umlagefähig vereinbart
werden könnten. Dabei ist vom Gesetzgeber in § 1 Abs.2 BetrKV
ausdrücklich geregelt, dass Verwaltungskosten nicht zu den Betriebskosten
gehören und daher nicht umlagefähig sind.
Auch ist der BGH nicht immer standfest und ändert seine
Rechtsauffassung manchmal sogar in recht kurzer Zeit. Zu erinnern ist an
die Diskussion, ob eine Umlagevereinbarung über Betriebskostenpositionen
ggf. auch stillschweigend herbeigeführt werden kann, wenn der Vermieter
abweichend von einer mietvertraglichen Regelung Kosten für
dort nicht aufgeführte Positionen über mehrere Jahre hinweg in die
Abrechnungen einstellt und der Mieter diese bezahlt. Im Jahr 2004 hatte der BGH entschieden,
dass eine Umlage nicht vereinbarter Betriebskosten durch jahrelange
Zahlung stillschweigend getroffen werden kann. Drei Jahre später hat er
genau das Gegenteil geurteilt (BGH VIII ZR 279/06), was auch heute noch
Stand in der Rechtsprechung ist.
Durch Mietrechtsprozesse zu Betriebskosten werden
Mietverhältnisse und Gerichte unnötig belastet. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber
von vornherein mehr Klarheit schafft und beispielsweise eindeutige
Aussagen zur Kostenlast trifft, was jedenfalls im Hinblick auf die
Kosten für die Untersuchungen von Trinkwasser auf Legionellenkeime nicht
geschehen ist.
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