Lübeck, 7.
Juli 2023
Umwandlung/Verkauf einer Mietwohnung
Thomas
Klempau, DMB Mieterverein Lübeck

Allenthalben steht Umwandlung und Privatisierung auf
der Tagesordnung. Viele Mieterhaushalte sind verunsichert und fürchten
um ihre Wohnung. Aus diesem Grund und aus aktuellem Anlass gibt es
hier einige Informationen über Mieterrechte bei Umwandlung von
Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und anschließend einige
politische Handlungsempfehlungen:
Verkauf eines vermieteten Hauses oder einer
Mietwohnung
●
Der Erwerber eines Hauses oder einer Wohnung tritt als neuer Vermieter
mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag ein (§
566 Abs. 1 BGB). Er kann nicht verlangen, dass der Mieter einen neuen
Mietvertrag abschließt oder Ergänzungsvereinbarungen unterschreibt.
●
Der neue Vermieter hat kein eigenes besonderes Kündigungsrecht. Er kann
nur aus den gleichen Gründen kündigen, wie dies auch der bisherige
Vermieter konnte, z.B. wenn er Eigenbedarf hat. Dabei muss er die
gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten, die je nach Wohndauer des
Mieters drei, sechs oder neun Monate, in Ausnahmefällen auch zwölf
Monate betragen. Nur wenn der neue Eigentümer das Haus oder die Wohnung
im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, kann er mit einer Frist
von drei Monaten kündigen (§ 57a ZVG), muss sich dabei aber auf einen
Kündigungsgrund stützen können.
●
Der Erwerber hat kein automatisches Mieterhöhungsrecht. Er kann die
Miete nur unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch bei
dem bisherigen Vermieter möglich gewesen wäre.
●
Der neue Eigentümer muss die Kaution nach Beendigung des
Mietverhältnisses an den Mieter zurückzahlen, und zwar selbst dann, wenn
er die Kaution vom vorherigen Eigentümer nicht erhalten und auch
ansonsten mit dem vorherigen Eigentümer keine Vereinbarung über die
Kaution getroffen hat (§ 566a S. 1 BGB). Ist der neue Eigentümer z.B.
aufgrund einer Insolvenz nicht zur Rückzahlung der Kaution in der Lage,
kann der Mieter auch noch den vorherigen Eigentümer in Anspruch nehmen
(§ 566a S. 2 BGB).
Verkauf einer Wohnung nach Umwandlung in eine
Eigentumswohnung
●
Wurde das Mietobjekt während der Wohndauer des Mieters in eine
Eigentumswohnung umgewandelt und dann an einen Dritten verkauft, gilt
für den Erwerber eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren (§ 577a Abs.
1 BGB). Sie beginnt zu laufen ab Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.
Während dieser Zeit kann er nicht wegen Eigenbedarf oder
wirtschaftlicher Verwertung kündigen. Das geht erst nach Ablauf der
Sperrfrist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, die bei
alten Mietverträgen bis zu zwölf Monate betragen kann.
●
Mieter, die in einer Wohnung leben, die während ihrer Wohndauer
in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist, haben ein
Vorkaufsrecht, welches jedoch nicht gilt, sofern der Vermieter die
Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines
Hausstands verkauft (§ 577 Abs. 1 BGB). Bevor die Wohnung endgültig an
einen Dritten verkauft werden darf, muss sie zunächst dem Mieter zum
Kauf angeboten werden (§ 577 Abs. 2 BGB). Spätestens wenn ein
detaillierter notarieller Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und einem
Dritten vorliegt, muss der Mieter vom Verkäufer gefragt werden, ob er
von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Er kann dann zu den
Bedingungen, die in dem Kaufvertrag niedergelegt sind, eintreten. Seine
Bedenkzeit beträgt zwei Monate (§ 469 Abs. 2 BGB).
Was kann die Politik tun?
Der Landesgesetzgeber kann die "Kündigungssperrfrist
nach Umwandlung" aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 577a Absatz 2
BGB von derzeit drei Jahre auf bis zu zehn Jahre verlängern, was möglich
ist, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem
Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist. Diese Voraussetzungen
dürften mit Blick auf den äußerst angespannten Lübecker Wohnungsmarkt
vorliegen. Eine Verlängerung der Kündigungssperrfrist auf zehn Jahre
würde das Geschäftsmodell "Erwerb eines Mehrfamilienhauses und
gewinnbringende Veräußerung der einzelnen Wohnungen nach Umwandlung in
Eigentumswohnungen" unattraktiver machen und den Mieterhaushalten
zumindest in zeitlicher Hinsicht einen besseren Schutz vor
Eigenbedarfskündigungen bieten.
Auf kommunaler Ebene gibt es Möglichkeiten, Mieter
oder Bewohnerstrukturen vor den Folgen von Umwandlungsfällen zu
schützen, z.B. gemäß § 172 BauGB durch Vorgaben in Bebauungsplänen oder
durch Erlass sozialer Erhaltungssatzungen. Mit Einführung des
Baulandmobilisierungsgesetzes im Juni 2021 kann die Umwandlung von
Mietwohnungen in Eigentumswohnungen gemäß § 250 BauGB unter einen
Genehmigungsvorbehalt gestellt werden, was den Erlass einer Verordnung
des Landesgesetzgebers voraussetzt, welche die Hansestadt Lübeck als
Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. In Hamburg gibt es
Verordnungen, die eine Genehmigungspflicht für Umwandlungen in
Millieuschutzgebieten (§ 172 BauGB) und eine Genehmigungspflicht für
Umwandlungen in Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 250 BauGB)
vorsehen. Eine Zusammenfassung des Verfahrens über das
Genehmigungserfordernis nach § 250 BauGB ist in einem
Merkblatt des Dezernats Wirtschaft, Bauen
und Umwelt der Stadt Hamburg dargestellt.
+ + +