Lübeck, 1.
September 2023
Umwandlungsbremse
Thomas
Klempau, DMB Mieterverein Lübeck

In einem LN-Artikel vom 1. September 2023 (S.10)
heißt es unter der Überschrift "Mehr Schutz für Mieter in Lübeck": Der
Bereich Stadtplanung und Bauordnung habe geprüft, wie man mit
planerischen Mitteln die Belastungen für Mieter (in Umwandlungsfällen)
gering halten und dass man die Umwandlung von Miet- in
Eigentumswohnungen nicht verhindern könne". Dem ist zu widersprechen.
Entgegen der Verlautbarung der Stadt gibt es durchaus
Möglichkeiten auf Landes- und kommunaler Ebene, die Umwandlung von Miet-
in Eigentumswohnungen zu verhindern oder zumindest zu begrenzen. Und
auch ein vielleicht bis Ende 2023 vom Land verabschiedetes
Wohnraumschutzgesetz1) hat - wie es in dem LN-Artikel
suggeriert wird - mit einer Beschränkung bei der Umwandlung von Miet- in
Eigentumswohnungen nichts zu tun und wird in Umwandlungsfällen keinen
Mieterschutz und keine Beruhigung von Mieterhaushalten bewirken können.
Gilt ein Wohnungsmarkt als angespannt, wovon in
Lübeck ohne Zweifel auszugehen ist, kann die Landesregierung durch
Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 250 Absatz 1 Satz 3 Baugesetzbuch
(BauGB) die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen begrenzen
und unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen. Eine Genehmigung ist dann
erforderlich für jeden Fall, für den in einem vorhandenen Wohngebäude
Sonder- oder Teileigentum begründet werden soll. Das
Genehmigungserfordernis gilt grundsätzlich nicht, wenn sich in dem
Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden oder eine der in §
250 Absatz 3 BauGB aufgeführten Ausnahmen vorliegt. In Berlin ist eine
solche Verordnung seit dem 7.10.2021 und in Hamburg seit dem 13.11.2021
in Kraft. Wegen der angespannten Wohnungsmarktsituation soll die
Umwandlungsbremse dazu beitragen, Mieterhaushalte vor Verdrängung zu
schützen. Die Interessen der Eigentümer werden grundsätzlich dadurch
gewahrt, dass die Umwandlungsgenehmigung in bestimmten Fällen erteilt
werden muss.
Auf kommunaler Ebene können soziale
Erhaltungssatzungen gemäß § 172 Absatz 1 Nr. 2 BauGB erlassen werden, so
dass in diesen "Milieuschutzgebieten" für die Umwandlung von
Mietwohnungen in Eigentumswohnungen ebenfalls ein Genehmigungsvorbehalt
besteht. Ein Milieuschutzgebiet ist ein Gebiet, in dem die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden soll. Ziel ist vor
allem, alteingesessene Bewohnerstrukturen oder Mieterhaushalte mit
finanziell eingeschränkten Möglichkeiten vor Verdrängung zu schützen.
Vor einer Festlegung als Milieuschutzgebiet ist regelmäßig eine
Untersuchung vorzunehmen, bei der unter anderem ein bestehendes
Verdrängungspotential zu ermitteln ist. In Berlin gibt es zurzeit 78
Milieuschutzgebiete, in denen sich rund 650.000 Wohnungen und damit etwa
40 Prozent des Berliner Mietwohnungsbestandes unter einem entsprechenden
Schutzschirm befinden.
Parallel zu diesen Umwandlungsbremsen ist vom
Landesgesetzgeber zu fordern, die Kündigungssperrfrist nach Umwandlung
aufgrund der
Verordnungsermächtigung in § 577a Absatz 2 BGB auf zehn Jahre zu
verlängern. Derzeit ist es so, dass der Erwerber einer vermieteten und
nach Umwandlung veräußerten Eigentumswohnung das Mietverhältnis z.B.
wegen Eigenbedarf nicht vor Ablauf von drei Jahren kündigen kann. Eine
Verlängerung der Kündigungssperrfrist auf zehn Jahre würde das
Geschäftsmodell "Erwerb eines Mehrfamilienhauses und gewinnbringende
Veräußerung der einzelnen Wohnungen nach Umwandlung in
Eigentumswohnungen" unattraktiver machen und den Mieterhaushalten
zumindest in zeitlicher Hinsicht einen besseren Schutz vor
Eigenbedarfskündigungen bieten.
+ + +
1)
Ein Wohnraumschutzgesetz soll den Kommunen einen Instrumentenkasten in
die Hand geben und ihnen Möglichkeiten einräumen, Eigentümer von
“Schrottimmobilien” zu einer ordnungsgemäßen Instandhaltung zu
verpflichten und um Standards für den baulichen Zustand, eine
angemessene Belegung sowie für Hygiene- und Gesundheitsschutz zu setzen.
Zusätzlich beinhaltet es Regelungen zum Thema Zweckentfremdung von
Wohnraum, wozu beispielsweise auch das Leerstehenlassen von vermietbaren
Wohnungen aus Spekulationsgründen zählt. Das Polizei- und Ordnungsrecht
reicht mit seiner Gefahrenlagensystematik regelmäßig nicht aus, um von
behördlicher Seite an Eigentümer herantreten zu können. Ein medial
bekanntes Beispiel sind die Hochhäuser Im Hölck und Poggenbreeden in Bad
Oldesloe. Auf Basis eines Wohnraumschutzgesetzes hätte die Kommune hier
schon vor Jahren ggf. einen Treuhänder einsetzen, die Mieten einziehen
und hiervon die notwendigen Sanierungen organisieren und bezahlen
können.