Lübeck, 27. April 2018

Lübeck braucht die Kappungsgrenzenverordnung

Thomas Klempau, DMB Mieterverein Lübeck

Der Mieterverein fordert die politischen Entscheidungsträger der Hansestadt auf, sich dafür einzusetzen, dass Lübeck in die Kappungsgrenzenverordnung aufgenommen wird, wie es ab Ende März 2018 mit der Landeshauptstadt Kiel erfolgt ist. Denn auch in Lübeck ist die Versorgung mit bezahlbaren Mietwohnungen inzwischen besonders gefährdet. Wir brauchen dringend eine Absenkung der Mieterhöhungsmöglichkeiten, selbst wenn diese durch Aufnahme in die Landesverordnung lediglich von bisher 20 Prozent innerhalb von drei Jahren auf 15 Prozent gekappt wird. Es wäre immerhin ein kleiner Schritt, um die stark gestiegenen und weiter steigenden Mieten etwas einzudämmen.

Hinzu käme ein weiterer Vorteil: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist vorgesehen, die Umlage bei Modernisierungsmieterhöhungen von 11 Prozent auf 8 Prozent abzusenken. Die Regelung soll jedoch nur in Gebieten zum Tragen kommen, in denen die Kappungsgrenzenverordnung gilt. Durch eine Aufnahme in die Verordnung würden Lübecker Mieterhaushalte und auch der kommunale Haushalt automatisch von einer reduzierten Modernisierungsumlage profitieren.

Drastische Mieterhöhungen von bis zu 180 Euro pro Monat nach Modernisierungen in Moisling, in St. Lorenz Süd oder auf Marli durch die Firma VONOVIA sind erste Beispiele und eine Warnung, womit in Zukunft verstärkt zu rechnen ist. Denn aufgrund der im März 2018 abgeschlossenen Übernahme von 6.200 BUWOG-Wohnungen durch VONOVIA verfügt diese jetzt über einen Bestand von 7.700 Mietwohnungen in Lübeck, die zum Teil stark sanierungsbedürftig und eine willkommene Gelegenheit für das Unternehmen sind, mit eigenen Firmen massenhaft Standardmaßnahmen umzusetzen und mit Modernisierungsmieterhöhungen hohe Renditen zu erwirtschaften. Für Mieter bedeutet das nicht nur jede Menge Baustress, sondern oft auch nicht mehr tragbare Wohnkosten bis zur Verdrängung und Zerschlagung von Nachbarschaften. Über den Bezug von Wohngeld und Leistungen nach SGB II und SGB XII entstehen entsprechend höhere Sozialkosten für die Allgemeinheit.

§ 558 Absatz 3 BGB (abgekürzt):

Bei Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz beträgt 15 Prozent, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde besonders gefährdet ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Kappungsgrenzenverordnung Schleswig-Holstein:

Die Gemeinden Ahrensburg, Ammersbek, Bargteheide, Barsbüttel, Glinde, Helgoland, Hörnum, Kampen, Kiel, List, Nebel, Sylt, Wedel, Wenningstedt-Braderup, Wentorf bei Hamburg und Wyk auf Föhr sind Gebiete im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 BGB.

VONOVIA:  hervorgegangen aus Zusammenschluss Deutsche Annington und GAGFAH

BUWOG:  vormals Prelios und davor Pirelli

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