Lübeck,
27. April 2018
Lübeck braucht die
Kappungsgrenzenverordnung
Thomas Klempau, DMB Mieterverein Lübeck
Der
Mieterverein fordert die politischen Entscheidungsträger der Hansestadt
auf, sich dafür einzusetzen, dass Lübeck in die
Kappungsgrenzenverordnung aufgenommen wird, wie es ab Ende März 2018 mit
der Landeshauptstadt Kiel erfolgt ist. Denn auch in Lübeck ist die
Versorgung mit bezahlbaren Mietwohnungen inzwischen besonders gefährdet.
Wir brauchen dringend eine Absenkung der Mieterhöhungsmöglichkeiten,
selbst wenn diese durch Aufnahme in die Landesverordnung lediglich von
bisher 20 Prozent innerhalb von drei Jahren auf 15 Prozent gekappt wird.
Es wäre immerhin ein kleiner Schritt, um die
stark gestiegenen und weiter steigenden Mieten etwas einzudämmen.
Hinzu käme ein weiterer Vorteil:
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist vorgesehen, die
Umlage bei Modernisierungsmieterhöhungen von 11 Prozent auf 8 Prozent
abzusenken. Die Regelung soll jedoch nur in Gebieten zum Tragen kommen,
in denen die Kappungsgrenzenverordnung gilt. Durch eine Aufnahme in die
Verordnung würden Lübecker Mieterhaushalte und auch der
kommunale Haushalt automatisch von einer reduzierten
Modernisierungsumlage profitieren.
Drastische Mieterhöhungen von bis
zu 180 Euro pro Monat nach Modernisierungen in
Moisling, in St. Lorenz Süd oder auf
Marli durch die Firma VONOVIA sind erste Beispiele und eine Warnung, womit in Zukunft
verstärkt zu rechnen ist. Denn aufgrund der im März 2018 abgeschlossenen Übernahme von
6.200 BUWOG-Wohnungen durch VONOVIA verfügt diese jetzt über
einen Bestand von 7.700 Mietwohnungen in Lübeck, die zum Teil stark
sanierungsbedürftig und eine willkommene Gelegenheit für das Unternehmen
sind, mit eigenen Firmen massenhaft Standardmaßnahmen umzusetzen und
mit Modernisierungsmieterhöhungen hohe Renditen zu erwirtschaften. Für
Mieter bedeutet das nicht nur jede Menge Baustress, sondern oft auch
nicht mehr tragbare Wohnkosten bis zur Verdrängung und Zerschlagung von
Nachbarschaften. Über den Bezug von Wohngeld und Leistungen nach SGB II
und SGB XII entstehen entsprechend höhere Sozialkosten für die
Allgemeinheit.
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